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3 Dec 2011

Muslimische Kinder und Jugendliche in Deutschland, Lebenswelten – Denkmuster – Herausforderungen

Von Aladin El-Mafaalani und Ahmet Toprak
Herausgegeben von der Konrad-Adenauer-Stiftung, 2011

Der Untertitel: „Mit dem Daumen auf der Waagschale auf der Suche nach dem
spezifisch Muslimischen“ hätte den Inhalt des Buches eher getroffen als der
gewählte, der suggeriert, realistische Einblicke in die Lebenswelten und Denkweisen
„der“ muslimischen Kinder und Jugendlichen zu geben.

Lt. Vorwort der Koordinatorin für Frauen und Familienpolitik der Konrad-Adenauer-
Stiftung, Christine Henry Huthmacher, möchten „Die Verfasser des Buches
[...] Lehrern, Lehrerinnen und pädagogisch Interessierten aufzeigen, wie es zu
irritierendem, befremdlichen [sic] und sozial unerwünschtem Verhalten kommt, um
daraus konkrete Verhaltens- und Handlungsmuster abzuleiten.“

Während die Praxistipps für den einen oder anderen vielleicht noch nutzbar
sind – schlimm genug, wenn die angesprochene Zielgruppe im Hinblick auf ihre
interkulturellen Kompetenzen noch auf dem Stand ist, dass sie sie benötigt – können
die Autoren dem Anspruch, einen Einblick in muslimische Lebenswelten zu liefern,
aus folgenden Gründen nicht gerecht werden:

• Begriffe werden nicht, wie in der Wissenschaft eigentlich üblich, definiert.
Im Verlauf des Buches werden die Begriffe „muslimisch“, „traditionell-
muslimisch“, „türkeistämmig“, „arabisch“, „mit Migrationshintergrund“ munter
gemischt, manchmal synonym verwendet, manchmal differenzierend.

• Die Auswahl und der Umgang mit Studien sowie wissenschaftlicher Literatur
zeigt deutlich, dass die Autoren ihre These – die Divergenzen zwischen den
Werten, dem Erziehungsstil und den -methoden muslimischer Eltern und denen
der Mehrheitsgesellschaft seien eine der Hauptursache der Probleme für den
mangelnden Schulerfolg – auf Biegen und Brechen beweisen wollen.

- Zum Beleg der rückständigen Erziehungsziele und –stile der zweiten oder
dritten Generation muslimischer Familien in deutschen Städten werden
(ur)alte Untersuchungen über in der ländlichen Türkei lebenden Familien
herangezogen.
-  Eigene neuere Untersuchungen der Autoren, auf die Bezug genommen
wird, basieren zum Teil auf Fallzahlen, für deren Auswertung man
nicht einmal einen Taschenrechner braucht. Anhand dieser kaum als
existent zu bezeichnenden Datenlage werden „Lebenswelten“ ganzer
Bevölkerungsgruppen beschrieben.
- Untersuchungen aus der neueren Migrationsforschung werden entweder
komplett ignoriert oder sie werden so selektiv zitiert, dass ein völlig verzerrtes
Bild entsteht.

• Die Abschnitte, die sich mit dem Islam beschäftigen, enthüllen ein eklatantes
Nicht-Wissen der Autoren selbst über grundlegende religiöse Pflichten.

• Bei der Beschreibung der Lebenswelten wird ohne Zögern in nicht unerheblichem
Umfang auf einen Text, an dem Toprak mitgearbeitet hat, zurückgegriffen,
der als Expertise zu gewalttätigen männlichen Jugendlichen aus dem so
genannten “muslimischen” Umfeld im Herbst letzten Jahres für das BMFSFJ
erstellt wurde.

So ist am Ende festzuhalten, dass dieses Buch, das in praktischer Hinsicht etwas
hätte bieten können, jetzt vermutlich hauptsächlich der Verbreitung von Klischees
Vorschub leisten wird, was angesichts der Diskussionen um „die Muslime“ und „den
Islam“ schlicht verantwortungslos ist.

Was bleibt ist die Hoffnung, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Praxis bereits
die ganze Bandbreite muslimischer/türkeistämmiger/arabischer Jugendlicher
kennengelernt haben, die reichlich vorhandenen Klischees also erkennen und sich
allenfalls von den praktischen Ratschlägen der Autoren oder den Anmerkungen zum
deutschen Bildungssystem inspirieren lassen.

Die Wichtigkeit, Eltern mit schwachen oder mangelnden Erziehungskompetenzen
zu vermitteln, welche Fertigkeiten ihren Kindern nützen und wie sie diese
fördern können und sie auch diesbezüglich in die Verantwortung zu nehmen, ist
völlig unstrittig. Wenn tatsächliche oder unterstellte Defizite jedoch, wie in dem
vorliegenden Buch geschehen, mit der Ethnie oder der Religionszugehörigkeit
verknüpft werden und dieses „Milieu“ einer idealisierten autochthonen
Mittelschicht („Bildung um der Bildung Willen“) gegenübergestellt wird, bleibt die
Wissenschaftlichkeit auf der Strecke und bestehende „Feindbilder“ beider Seiten
verfestigen sich.

Aus unserer Sicht sollte es eine breite gesellschaftliche Diskussion über die
schulische Bildung, angemessene Erziehungsstile und –ziele und elterliche
Erziehungsverantwortung geben, aber auch darüber, welche Strukturen dazu
beitragen, dass Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen können und welche sie
möglicherweise daran hindern.

Eine solche Debatte könnte dazu führen, nicht immer nur den Splitter im Auge
des Anderen zu sehen, sondern schlussendlich gemeinsam vom Besten aus
unterschiedlichen Kulturen zu profitieren.

Die Langfassung der Stellungnahme mit vielen Details sowie Ergebnissen anderer
Studien aus der Migrationsforschung finden Sie hier:

Stellungnahme zum Buch Muslimische Kinder und Jugendliche

Wesseling, November 2011

Gabriele Boos-Niazy
Dipl. Soz. Wiss.
Vorstandsmitglied

Aktionsbündnis muslimischer Frauen e. V.

16 Nov 2011

Jugendliche treffen den Bundespräsidenten – Kopftuch und staatliche Neutralität

Die Osthessen-News berichten von einem Treffen Jugendlicher mit dem Bundespräsidenten. Dabei thematisierte eine junge Muslima das Kopftuchverbot im Schuldienst. Da die rechtliche Situation in dem Artikel falsch dargestellt wird, haben wir dem zuständigen Redakteur Informationen über die tatsächliche Rechtslage zukommen lassen.

Sehr geehrter Herr Angelstein,

haben Sie herzlichen Dank für diesen interessanten Artikel.

Wie zu lesen war, wurde bei dem Treffen mit dem Bundespräsidenten von einer jungen Muslima die Frage nach dem Kopftuchverbot im Schuldienst gestellt, die der Bundespräsident sinngemäß beantwortet haben soll: das BVerfG habe geurteilt, staatliche Schulen müssten sich neutral verhalten und diese Neutralität solle durch die Lehrerinnen und Lehrer symbolisiert werden. Der Bundespräsidente wird zitiert mit den Worten: „Die Religionsfreiheit ist ein hoher Wert unserer Gesellschaft. Die Neutralität des Staats ist ein ebenso hoher Wert“ und dann in indirekter Rede: „diese beiden Werte seien nicht miteinander vereinbar.“

Als Aktionsbündnis muslimischer Frauen haben wir uns mit dem Kopftuchverbot im Schuldienst in den letzten Jahren eingehend beschäftigt und das Bundesverfassungsgericht hat uns im Rahmen der derzeit anhängigen Verfahren die Gelegenheit gegeben eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben, deren Veröffentlichung wir planen.

Die Thematik scheint kompliziert und immer wieder kommt es zu dem Missverständnis, das Kopftuch einer Lehrerin widerspreche der staatlichen Neutralität und dies sähe auch das Bundesverfassungsgericht so. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2003 aufgrund der Klage von Frau Ludin folgendermaßen geäußert (*):

  • Das Kopftuch kann nicht ohne gesetzliche Grundlage verboten werden
  • Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Das BVerfG eröffnete zwei Wege: Der Gesetzgeber kann

  • versuchen, Konflikte aus der Schule fernzuhalten, indem er ein strengeres Neutralitätsverständnis einführt und alle religiösen Äußerungen verbietet oder
  • die zunehmende religiöse Vielfalt der Gesellschaft in der Schule aufnehmen und dazu nutzen, gegenseitige Toleranz einzuüben, um die gesellschaftliche Integration zu fördern.

Allein die Tatsache, dass der jeweilige Landesgesetzgeber selbst entscheiden kann, ob er das Kopftuch im Schuldienst verbietet oder eben aber auch nicht, belegt, dass das Kopftuch nicht mit dem Wert der staatlichen Neutralität in Konflikt steht, denn sonst hätte das BVerfG die Handlungsalternative nicht zulassen können.

Hinzukommt, dass selbst in den Bundesländern, in denen das Kopftuch im Schuldienst verboten ist, das Referendariat mit Kopftuch abgeleistet werden kann. Auch das wäre nicht möglich, wenn das Kopftuch der staatlichen Neutralität widerspräche.

In Kenntnis der Tatsache, dass der Begriff der staatlichen Neutralität von vielen Menschen falsch interpretiert wird, gab das BVerfG in seinem Urteil sogar praktische Hinweise darauf, wie die Schule sicherstellen kann, dass die Eltern und SchülerInnen das Kopftuch als das sehen, was es ist: ein Teil einer religiösen Bekleidung, die unter den Schutz des Art. 4 fällt, daher eine personelle Glaubensüberzeugung ist und keine religiöse Äußerung darstellt, die dem Staat zugerechnet werden kann.

Der Staat als Heimstatt aller Staatsbürger bleibt neutral, so lange er sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert, sondern eine für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung einnimmt. Diese Situation ist dann gewährleistet, wenn es entweder ein Verbot zum Tragen aller religiösen Zeichen gibt oder aber die Erlaubnis zum Tragen aller religiöser Zeichen. Die Neutralität ist lediglich dann verletzt, wenn der Staat sich mit einer bestimmten religiösen Überzeugung identifiziert und diese erkennbar anderen gegenüber protegiert.

Einen möglichen Grundrechtskonflikt zwischen der Religionsfreiheit der Kopftuch tragenden Lehrerin und der (negativen) Religionsfreiheit der Schüler sah das Bundesverfassungsgericht lediglich in einer vom Staat geschaffenen Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Dies ist aus unserer Sicht ausschließlich in staatlichen Pflichtschulen (bis 10. Klasse) während des Pflichtunterrichts der Fall und betrifft alle Religionen gleichermaßen.

Die junge Frau, die den Bundespräsideten befragt hat, könnte sich also im Privatschulbereich bewerben oder in ein Bundesland wechseln, das kein Kopftuchverbot verabschiedet hat; ihr Kopftuch steht nicht im Widerspruch zur staatlichen Neutralität.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.

Gabriele Boos-Niazy

(*) Leitsätze (Auszüge) zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –

11 Nov 2011

Stellungnahme zur Studie „Zwangsverheiratung in Deutschland – Anzahl und Analyse von Beratungsfällen“

Am 09. November 2011 hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder eine von ihrem Hause in Auftrag gegebene Studie zur Zwangsverheiratung vorgestellt. Die Kurzfassung der Studie ist herunterladbar („Zwangsverheiratung in Deutschland – Anzahl und Analyse von Beratungsfällen“) und ist Grundlage der vorliegenden Stellungnahme.

Vorab sei gesagt: jede erzwungene Heirat ist eine Menschrechtsverletzung, ein Verstoß gegen geltendes Recht und muss entsprechend verfolgt werden; dabei darf es keinen „Kulturbonus“ geben.

Als muslimische Frauenorganisation nehmen wir die Verknüpfung von Zwangsheirat mit der muslimischen Religionszugehörigkeit unter dem Aspekt der wissenschaftlichen Belegbarkeit aus der Studie selbst heraus nachfolgend in den Fokus.

Während in der Pressemitteilung des BMFSFJ noch im Einklang mit der Studie kein Hinweis auf eine spezifische Affinität bestimmter religiöser Gruppen zur Zwangsheirat gegeben wird (Pressemitteilung: Neue Studie zur Zwangsheirat), ist nach der Pressekonferenz mit Bundesministerin Schröder als eines der eindeutigsten Ergebnisse in den unterschiedlichsten Medien zu lesen und zu hören:

    • Fast 2/3 der Opfer aus Zwangsehen stammen aus stark religiösen Familien
    • Mehr als 80 % der Eltern, die ihre Kinder in eine Ehe zwingen, sind Muslime
  • Wie wurde gemessen und was sagt die Studie tatsächlich über den Zusammenhang von Religionszugehörigkeit und Zwangsverheiratung aus? Dazu heißt es in der Studie selbst:

    • Religionszugehörigkeit ist eine so genannte „leere Variable“, die ohne Vergleichszahlen und Wissen über die tatsächliche Praktizierung nicht interpretiert werden kann. (S. 34)
    • 60 % der Anruferinnen machten Angaben zur Religionszugehörigkeit ihrer Eltern; dabei gaben 83 % den Islam an. (S. 34)
    • Die Religionszugehörigkeit wurde durch eine offene Frage erhoben (S. 35)
    • Die angewandten Erhebungsmethoden lassen nicht erkennen, „…aufgrund welcher Kriterien Personen als einer Religion zugehörig eingestuft wurden.“ (S. 35)
    • Die Zuschreibungen bestimmter Eigenschaften einer Community durch die Öffentlichkeit spielen eine Rolle bei der Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft. (S. 35f)
    • „Mit der gewählten Methode und anhand der Datenlage konnte und sollte also nicht überprüft werden, ob und welche Zusammenhänge die Religionszugehörigkeit/Religiosität mit Zwangsverheiratung hat.“ (S. 36)
    • „In der Forschung besteht ebenso Einigkeit darüber, dass sich Zwangsverheiratungen nicht auf bestimmte religiöse Traditionen zurückführen lassen, sie kommen in unterschiedlichen sozialen, ethnischen und kulturellen Kontexten überall auf der Welt – und auch in Europa – vor.“ (S. 9)
  • Insbesondere im Hinblick auf den letztgenannten Punkt zeigt die Kurzfassung der Studie damit keine anderen Ergebnisse, als die ebenfalls vom BMFSFJ schon 2007 in Auftrag gegebene und veröffentliche Untersuchung “Zwangsverheiratungen in Deutschland”. (BMFSFJ [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] (Hrsg.) (2007): Zwangsverheiratung in Deutschland, Konzeption und Redaktion Deutsches Institut für Menschenrechte. Baden-Baden: Nomos) (S. 14 f)

    Demnach ist Zwangsverheiratung ein Phänomen, das

    • in Europa in Migrantenmillieus anzutreffen ist,
    • außerhalb Europas stark mit Armut und fehlender Infrastruktur zusammenhängt,
    • kein Kennzeichen muslimischer oder türkischer Communities ist, sondern ebenso bei italienischen Katholiken, christlichen Minderheiten in der Türkei, Yeziden, Sinti und Roma, sowie außereuropäisch in Südamerika und Asien (bei Sikhs und Hindus in größerem Ausmaß) vorkommt. (Zwangsverheiratungen – auch ein deutsches Problem!)
  • Die Studie zur Zwangsverheiratung von 2007 stellt daher die Frage zur Diskussion, „…ob man Zwangsverheiratung eher in den Kontext der Migrations- und Integrationsdebatte stellen sollte oder ob sie eher im allgemeinen gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang innerfamiliärer Gewalt und insbesondere der Gewalt gegen Frauen verortet werden soll…“ bzw. möglicherweise beide Perspektiven verbunden werden sollten. Auf die Gefahr, dass insbesondere Muslime durch die Debatte stigmatisiert werden können, wird hingewiesen. „Die Herausforderung besteht darin, Zwangsverheiratung klar als Menschenrechtsverletzung anzuspre­chen und zugleich dafür zu sorgen, dass dadurch nicht Vorurteilen gegenüber Minderheiten Vorschub geleistet wird. Dies setzt die Bereitschaft zur präzisen Ana­lyse voraus.“ (BMFSFJ [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend] (Hrsg.) (2007): Zwangsverheiratung in Deutschland, Konzeption und Redaktion Deutsches Institut für Menschenrechte. Baden-Baden: Nomos) (S. 14 f)

    An dieser Herausforderung ist Frau Bundesministerin Schröder bisher leider gescheitert.

    Aus unserer Sicht ist es notwendig die Strukturen, die Gewalt gegen Frauen begünstigen, wirksam zu bekämpfen.

    Dazu zählt

    • die Analyse der strukturellen und politischen Rahmenbedingungen, die, unabhängig von der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit Gewalt fördernde Lebenssituationen verfestigen,
    • die vehemente Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen, speziell von Migrantinnen auf dem Arbeitsmarkt. Wirtschaftlich selbständige Frauen können repressive Strukturen einfacher verlassen als wirtschaftlich abhängige Frauen,
    • die Erarbeitung passgenauer Hilfen, die eine differenzierte Betrachtung der unterschiedlichen Lebenssituationen der von Gewalt und Zwangsheirat Betroffenen voraussetzt,
    • die Klarstellung, dass ethnische oder religiöse Gruppen keine monolithischen Blöcke sind und die Mehrheit der Frauen dieser Gruppen von der Gewaltproblematik nicht betroffen ist,
    • die Klarstellung, dass auch Frauen der Mehrheitsgesellschaft in nicht unerheblichem Umfang in ihren Grundrechten hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität durch ihre Partner verletzt werden, (Studie “Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen“), –
    • die Klarstellung, dass – wie auch immer legitimierte – Menschenrechtsverletzungen nicht hingenommen werden, sondern rechtliche Konsequenzen haben und die entsprechende zeitnahe Umsetzung dieser Konsequenzen,
    • die Aufklärung insbesondere von Jugendlichen hinsichtlich der rechtlichen Situation
    • im Hinblick auf die im Fokus stehenden Muslime: die Einführung des von muslimischer Seite schon seit Jahrzehnten geforderten islamischen Religionsunterrichts, in dessen Rahmen Kinder lernen, dass eine Ehe, die auf Zwang basiert, keine religiöse Grundlage hat, sondern gegen die Religion verstößt.
  • Wir gehen davon aus, dass der Zeitpunkt zur Vorstellung der Studie schon länger feststand, kommen aber nicht umhin zu bemerken, dass die Präsentation dieses Thema direkt im Anschluss an die aus unserer Sicht sehr schwache Position von Frau Bundesministerin Schröder in der Diskussion um die Erhöhung der Frauenquote in hohen Wirtschaftspositionen einen leichten Beigeschmack hat.

    Der Blick auf die von Zwangsverheiratung Betroffenen lenkt für einige Zeit davon ab, dass sich viele Frauen in dieser Gesellschaft mit diversen Problemen auseinandersetzen müssen: angefangen von der Tatsache, dass das Geschlecht nach wie vor das häufigste Kriterium bei der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist, über ungleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit, die Doppelbelastung durch ungleich verteilte Familien- und Pflegearbeit, die Armut von alleinerziehenden Müttern, die Altersarmut von Frauen, die schlechtere gesundheitliche Versorgung von Frauen usw.

    Diese Themen lassen sich allerdings nicht medienwirksam darbieten und eignen sich auch nicht zum Aufpolieren des eigenen Selbstbildes im Spiegel des „Anderen“.

    Frauenrechte sind Menschenrechte, sie durchzusetzen ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Eine Stigmatisierung bestimmter Gruppen ist kontraproduktiv, fördert die Ausgrenzung und kann denjenigen, deren Rechte verletzt werden, keine Hilfe bieten.

    Nur gemeinsam können wir der verabscheuungswürdigen Praxis der Zwangsverheiratung entgegenwirken.

    Wesseling, 10. November 2011

    Aktionsbündnis muslimischer Frauen e. V.
    E-Mail: info (at) muslimische-frauen.de
    www.muslimische-frauen.de

    Siehe ergänzend:
    Familienministerin Schröder stellt ihre eigene Studie auf den Kopf

    Ehen unter Zwang sind im Islam ungültig

    20 Sep 2011

    Bericht zur Anhörung zum Gesetz zur Einführung des IRU in NRW

    Tuba Isik-Yigit hat an der der Anhörung anlässlich der Einführung des islamischen Religionsunterrichts teilgenommen und ihre Eindrücke in einem Bericht zur Anhörung zum Gesetz zur Einführung des IRU in NRW zusammengefasst.

    Hier der Text im Wortlaut:

    Anhörung zum Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in NRW (6. Schulrechtsänderungsgesetz) am 14.09.2011

    - Ein Beobachterbericht -

    von Tuba Isik-Yigit

    Seit fast 3 Jahrzehnten wird in Nordrheinwestfalen über die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach debattiert. Bislang wird im Rahmen von Modellversuchen (seit 1999/2000 „Islamische Unterweisung in deutscher Sprache“, ab 2006 umbenannt in „Islamkunde in deutscher Sprache“) lediglich ein Teil der muslimischen Schüler unterrichtet. Hierbei handelte es sich um einen Religionskundeunterricht, der von Lehrpersonal muslimischen Glaubens unterrichtet wird, jedoch – im Gegensatz zum Religionsunterricht anderer Glaubensrichtungen – nicht als Bekenntnisunterricht konzipiert ist und damit einen wichtigen, Identität stiftenden Bereich außen vor lässt. Diese Konstruktion hatte u.a. rechtliche Gründe, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll.

    Jetzt hat die nordrhein-westfälische Landesregierung der Öffentlichkeit eine Gesetzesvorlage für die Einführung eines konfessionell gebundenen islamischen Religionsunterrichtes präsentiert, damit ca. 320 000 muslimischen Kindern in NRW endlich das gleiche Angebot gemacht werden kann, wie es Schülern anderer
    Religionsgemeinschaften schon lange zukommt. Aufgrund der Tatsache, dass es keine staatlich anerkannte islamische Religionsgemeinschaft gibt, sieht die Gesetzesvorlage vor, für die Einführung eines Religionsunterrichtes anstelle einer Religionsgemeinschaft einen achtköpfigen Beirat zu etablieren, der mehr oder weniger die Aufgabe einer Religionsgemeinschaft übernehmen soll. Vier Vertreter aus den Mitgliedsverbänden des Koordinierungsrats der Muslime (KRM) sollen als ständige Mitglieder einen Teil des
    Beirates bilden, vier weitere muslimische Einzelpersonen, die über eine theologische, religionspädagogische oder islamwissenschaftliche Ausbildung verfügen, nehmen die übrigen Plätze im Beirat ein. (Die spezifische Regelung kann dem Gesetzesentwurf entnommen werden. 1)

    Die Landesregierung bat im Rahmen der Anhörung zahlreiche Experten um eine Stellungnahme zur Gesetzesvorlage, aber auch nicht aufgeforderte Personen/Institutionen hatten die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden auf der Landtagsseite veröffentlicht.2 Die von der Landesregierung befragten Experten, darunter sowohl diverse Rechtswissenschaftler, z.B. Prof. Dr. Oebeckke, Prof. Dr. de Wall, Prof. Dr. Walter, Dr. Graulich, als auch die Professoren einiger islamischer Theologiezentren wie Prof. Dr. Khorchide, Prof. Dr. Ceylan und Prof. Dr. Ucar, Praktiker, z.B. der Religionslehrer Ridwan Bauknecht sowie Mitglieder des Koordierungsrates, Aiman Mazyek (ZMD), Nurhan Soykan (ZMD), Engin Karahan (Islamrat), Erol Pürlü (VIKZ) und Rafet Öztürk (DITIB), kamen am 14. September mit diversen Abgeordneten und einer großen, interessierten Zuhörerschaft im Landesparlament in Düsseldorf zu einer Anhörung der Gesetzesvorlage zusammen. In zwei Runden hatten die Experten die Gelegenheit, sich in sehr kurz gehaltenen Statements zur Gesetzesvorlage zu äußern und die Fragen der
    anwesenden Abgeordneten beantworten. Ich möchte die inhaltlichen Themen, die aus meiner Sicht die wesentlichen Punkte betreffen und mir am Interessantesten erscheinen, in diesem subjektiven Beobachterbericht (kein Ergebnisprotokoll) kurz zusammenfassen.

    Die Rechtswissenschaftler betonten zu Beginn der Anhörung, dass das beabsichtigte Beiratsmodell in Verbindung mit dem Religionsunterricht ein Experiment, ja ein Annäherungsversuch an einen Religionsunterricht gem. Art. 7 III GG sei und die Konstituierung eines Beirates verfassungspolitisch und -rechtlich ein (vorübergehend) gangbarer Weg sei. Ferner machten sie darauf aufmerksam, dass die Angst, der Staat könne mit diesem Beiratsmodell einen „Staatsislam“ forcieren und mit der Zeit zu festigen suchen, unberechtigt sei, da der Staat das Selbstbestimmungsrecht einer Selbstorganisation und das Selbstverständnis einer Organisation zu achten sowie sich nicht in deren innere Angelegenheiten einzumischen habe. Die Bestimmung von Inhalten obliege den Religionsgemeinschaften selbst. Auf der anderen Seite wiesen sie auch darauf hin, dass die Angst diverser muslimischer Gruppen, es könne sich mit dem KRM ein konservativer Islam ausbreiten, völlig unberechtigt sei, da der Staat darauf achte, dass der verfassungsrechtliche Rahmen eingehalten wird. Später stellte Prof. Ucar die rhetorisch Frage, warum „Konservatismus“ denn negativ konnotiert sei. Er hinterfragte das negative Verständnis Einzelner bzgl. des Konservatismus indem er darauf aufmerksam machte, dass die katholische Kirche ebenfalls konservativ sei.

    Fast alle Fachleute waren der Meinung, dass das Beiratsmodell eine Übergangsregelung sei; einzelne empfahlen den KRM-Mitgliedern den Prozess zur Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes zu beschleunigen. Dabei wurde allerdings auch erwähnt, dass der Staat hinsichtlich dieses Bestrebens keine Unterstützungspflicht hat.

    Einige kritische Bemerkungen gab es bezüglich des Begriffs „Islamischer Religionsunterricht“. Da es sich im vorgesehenen Modell letztendlich nicht um einen konfessionell gebundenen Religionsunterricht im Sinne Art. 7 III GG handele, solle er, wie bei den Christen, nur „Religionsunterricht“ genannt werden. Dieser Punkt wurde in der Diskussion jedoch nicht weiterverfolgt.

    Ridwan Bauknecht machte als Religionslehrer den Anspruch geltend, auch Lehrpersonal müsse im Beirat einen Platz finden. Die Lehrkräfte seien diejenigen, die jahrelang mit den muslimischen Kindern in engem Kontakt stünden und so die aktuellen Themen, die die SuS bewegten, kennen und hautnah begleiteten würden. Dementsprechend seien die Religionslehrer eigentlich die fachkompetentesten Personen, die an den Lehrplänen usw. arbeiten können. Ferner führte er an, dass die gegenwärtig lehrenden Lehrkräfte schon allein aus ihrer langen Lehrtätigkeit heraus weiterhin, d.h. ohne „Gütesiegel“ des Beirats, ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Der Vorwurf der unzureichenden Abbildung der Pluralität der Muslime durch den sich abzeichnenden Beirat war im Vorfeld der Anhörung von der Vorsitzenden des Liberal-Islamischen Bundes (LIB) angestoßen worden und wurde von der Presse ausführlich dargestellt. Die Vorsitzende des LIB, Lamya Kaddor, vertrat in verschiedenen Artikeln die Auffassung, ihr Verein garantiere, im Gegensatz zu den KRM-Mitgliedern, ein zeitgemäßes Islamverständnis, das mit demokratischen Vorstellungen vereinbar sei. Sie sprach dem KRM ab, eine große Mehrheit der Muslime in Deutschland zu vertreten und mutmaßte, dass in einem von türkischstämmigen Sunniten dominierten Spitzenverband Pluralismus unmöglich sei. Um Einseitigkeit zu vermeiden, müsse der LIB (mit nach eigenen Angaben ca. 100 Mitgliedern, wieviele davon muslimisch, ist nicht bekannt) daher Mitglied des Beirats werden.

    Der Vorwurf des fehlenden Pluralismus wurde in der Diskussion eindeutig widerlegt, wobei verschiedene Dimensionen der Pluralität angesprochen wurden. So gibt es im ZMD und Islamrat Mitgliedsvereine, deren Mitglieder sehr unterschiedlicher ethnischer Herkunft sind, von Bosnien über die Türkei, bis nach Pakistan und Indonesien. Auch in konfessioneller Hinsicht wird eine Vielfalt abgebildet, denn auch alevitische Muslime
    sind in einem der KRM-Verbände organisiert. Dem Anspruch des LIB auf einen Sitz im Beirat wurde entgegengehalten, dass sich dies weder mit der Anzahl der Mitglieder des LIB noch mit den Zielsetzungen des Vereins argumentieren lasse, vom fehlenden seelsorgerischen Angebot oder zugehörigen Moscheen, in denen religiöses Leben stattfindet, ganz zu schweigen. Vor diesem Hintergrund fand Mazyek harte Worte. Nicht jeder selbsternannte Experte dürfe sich anmaßen, eine stillschweigende Gruppe von Muslimen zu vertreten und mit diesem fiktiven Vertretungsanspruch Gehör im Beirat beanspruchen. Mazyek bekam von vielen
    Seiten Unterstützung im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf einen Sitz im Beirat von der
    Mitgliederzahl abhängig gemacht werden solle.

    Prof. Khorchide wies darauf hin, dass eine über die Medien geführte hitzige Diskussion mit Etikettierungen wie „liberal“ oder „konservativ“ für den innerislamischen Diskurs nicht dienlich sei. Die Frage der „islamischen Pluralität“ müsse im innerislamischen Diskurs verortet werden und nicht auf der gesellschaftspolitischen Ebene, sondern auf theologischer Ebene geführt werden. Er lud jeden Interessenten an unterschiedlichen theologischen Sichtweisen dazu ein, sich an den Diskursen an den islamischen Theologiezentren zu beteiligen und dort einzubringen. Dies seien die richtigen und entsprechenden Orte für eine ehrliche und offene Auseinandersetzung. Laut Gesetzesvorlage soll der Religionsunterricht im August 2012 beginnen und zunächst bis 2018 stattfinden. Spannend bleibt es zu beobachten, wie sich nun der
    Beirat konstituieren wird.

    1 http://www.landtag.nrw.de/
    2 http://www.landtag.nrw.de

    20 Sep 2011

    Stellungnahme des AmF zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts in NRW

    Am 14.09.2011 fand im Landtag NRW eine öffentliche Anhörung zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach statt. Die Landesregierung hat zahlreiche Experten geladen und auch nicht geladene Organisationen hatten die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Gelegenheit haben auch wir genutzt – unsere Stellungnahme ist zu finden unter:

    www.landtag.nrw.de