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Jugendliche treffen den Bundespräsidenten – Kopftuch und staatliche Neutralität

Die Osthessen-News berichten von einem Treffen Jugendlicher mit dem Bundespräsidenten. Dabei thematisierte eine junge Muslima das Kopftuchverbot im Schuldienst. Da die rechtliche Situation in dem Artikel falsch dargestellt wird, haben wir dem zuständigen Redakteur Informationen über die tatsächliche Rechtslage zukommen lassen.

Sehr geehrter Herr Angelstein,

haben Sie herzlichen Dank für diesen interessanten Artikel.

Wie zu lesen war, wurde bei dem Treffen mit dem Bundespräsidenten von einer jungen Muslima die Frage nach dem Kopftuchverbot im Schuldienst gestellt, die der Bundespräsident sinngemäß beantwortet haben soll: das BVerfG habe geurteilt, staatliche Schulen müssten sich neutral verhalten und diese Neutralität solle durch die Lehrerinnen und Lehrer symbolisiert werden. Der Bundespräsidente wird zitiert mit den Worten: „Die Religionsfreiheit ist ein hoher Wert unserer Gesellschaft. Die Neutralität des Staats ist ein ebenso hoher Wert“ und dann in indirekter Rede: „diese beiden Werte seien nicht miteinander vereinbar.“

Als Aktionsbündnis muslimischer Frauen haben wir uns mit dem Kopftuchverbot im Schuldienst in den letzten Jahren eingehend beschäftigt und das Bundesverfassungsgericht hat uns im Rahmen der derzeit anhängigen Verfahren die Gelegenheit gegeben eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben, deren Veröffentlichung wir planen.

Die Thematik scheint kompliziert und immer wieder kommt es zu dem Missverständnis, das Kopftuch einer Lehrerin widerspreche der staatlichen Neutralität und dies sähe auch das Bundesverfassungsgericht so. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2003 aufgrund der Klage von Frau Ludin folgendermaßen geäußert (*):

  • Das Kopftuch kann nicht ohne gesetzliche Grundlage verboten werden
  • Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

Das BVerfG eröffnete zwei Wege: Der Gesetzgeber kann

  • versuchen, Konflikte aus der Schule fernzuhalten, indem er ein strengeres Neutralitätsverständnis einführt und alle religiösen Äußerungen verbietet oder
  • die zunehmende religiöse Vielfalt der Gesellschaft in der Schule aufnehmen und dazu nutzen, gegenseitige Toleranz einzuüben, um die gesellschaftliche Integration zu fördern.

Allein die Tatsache, dass der jeweilige Landesgesetzgeber selbst entscheiden kann, ob er das Kopftuch im Schuldienst verbietet oder eben aber auch nicht, belegt, dass das Kopftuch nicht mit dem Wert der staatlichen Neutralität in Konflikt steht, denn sonst hätte das BVerfG die Handlungsalternative nicht zulassen können.

Hinzukommt, dass selbst in den Bundesländern, in denen das Kopftuch im Schuldienst verboten ist, das Referendariat mit Kopftuch abgeleistet werden kann. Auch das wäre nicht möglich, wenn das Kopftuch der staatlichen Neutralität widerspräche.

In Kenntnis der Tatsache, dass der Begriff der staatlichen Neutralität von vielen Menschen falsch interpretiert wird, gab das BVerfG in seinem Urteil sogar praktische Hinweise darauf, wie die Schule sicherstellen kann, dass die Eltern und SchülerInnen das Kopftuch als das sehen, was es ist: ein Teil einer religiösen Bekleidung, die unter den Schutz des Art. 4 fällt, daher eine personelle Glaubensüberzeugung ist und keine religiöse Äußerung darstellt, die dem Staat zugerechnet werden kann.

Der Staat als Heimstatt aller Staatsbürger bleibt neutral, so lange er sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert, sondern eine für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung einnimmt. Diese Situation ist dann gewährleistet, wenn es entweder ein Verbot zum Tragen aller religiösen Zeichen gibt oder aber die Erlaubnis zum Tragen aller religiöser Zeichen. Die Neutralität ist lediglich dann verletzt, wenn der Staat sich mit einer bestimmten religiösen Überzeugung identifiziert und diese erkennbar anderen gegenüber protegiert.

Einen möglichen Grundrechtskonflikt zwischen der Religionsfreiheit der Kopftuch tragenden Lehrerin und der (negativen) Religionsfreiheit der Schüler sah das Bundesverfassungsgericht lediglich in einer vom Staat geschaffenen Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Dies ist aus unserer Sicht ausschließlich in staatlichen Pflichtschulen (bis 10. Klasse) während des Pflichtunterrichts der Fall und betrifft alle Religionen gleichermaßen.

Die junge Frau, die den Bundespräsideten befragt hat, könnte sich also im Privatschulbereich bewerben oder in ein Bundesland wechseln, das kein Kopftuchverbot verabschiedet hat; ihr Kopftuch steht nicht im Widerspruch zur staatlichen Neutralität.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.

Gabriele Boos-Niazy

(*) Leitsätze (Auszüge) zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –

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