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Das Beschneidungsurteil – Sorge um das Kindeswohl oder Widerstreit zweier Lebenskonzepte?

Das am 7. Mai vom Kölner Landgericht zur Beschneidung von Jungen im nicht einwilligungsfähigen Alter gesprochene und am 26. Juni erstmals in den Medien aufgegriffene Urteil sorgte für viel Furore. Jetzt, nachdem sich der Pulverdampf gelegt hat, zeigt sich rechtlich und politisch ein unklares Bild; einzig Volkes Seele, die sich die sich in einer Umfrage (Lt. einer Umfrage von TNS Emnid bezeichnen 56 % der 1000 Befragten das Urteil als richtig, 35 % als falsch, 10 % haben keine Meinung dazu. Den Redaktionen scheint das nicht ausreichend, denn durchgängig wird getitelt: „Deutsche/die Mehrheit lehnen die religiöse Beschneidung ab“. Rein rechnerisch hätte es auch heißen können: „Knappe Mehrheit gegen Beschneidung“, aber man wollte wohl auch das angenommene oder vielleicht erwünschte Empfinden der Nicht-Befragten bzw. der schweigenden Mehrheit treffen. Bei einer online-Umfrage der Financial Times Deutschland sprachen sich 74 % für ein Verbot aus), vor allem aber in den schier unübersehbaren Leserkommentaren im Internet artikuliert, weiß, wo es lang gehen soll.

Das Urteil

Die Argumentation des Gerichts lässt sich mit wenigen Sätzen zusammenfassen:

  • Das Sorgerecht der Eltern deckt nur (Erziehungs)maßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen.
  • Die Beschneidung entspricht nicht dem Kindeswohl.
  • Die körperliche Unversehrtheit des Kindes steht über dem Erziehungsrecht der Eltern und deren Religionsfreiheit.

Daraus folgt:

  • Eltern können zur religiös motivierten Beschneidung ihres Sohnes grundsätzlich keine rechtswirksame Einwilligung geben.
  • Ein Arzt, der eine Beschneidung mit elterlicher Einwilligung, jedoch ohne medizinische Indikation an einem nicht zustimmungsfähigen Jungen durchführt, macht sich der Körperverletzung schuldig.

Im aktuellen Fall wurde der Arzt freigesprochen; er konnte sich auf einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB– Verbotsirrtum: Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.) berufen. Ein Arzt, der nach dem Urteil nicht indizierte Beschneidungen durchführt wird sich im Falle einer Anklage nicht mehr darauf berufen können, ein Freispruch wird unwahrscheinlich.

Zwei Welten prallen aufeinander

Wirft man einen Blick auf die Vorgeschichte der aktuellen Diskussion und die kaum überschaubare Menge von Artikeln, Radio- und Fernsehbeiträgen, Kommentaren und Leserzuschriften, drängt sich der Eindruck auf, dass der Schlagabtausch um die religiöse Beschneidung von Jungen nur ein Kristallisationspunkt für den sich seit Jahren zuspitzenden Konflikt zweier Weltsichten ist: der religiösen, die vermeintlich sinnlosen, archaischen Riten folgt und der aufgeklärten, die Freiheit und Menschenrechte hoch hält.

So sieht Navid Kermani das Urteil des Landgerichts als Resultat einer gesellschaftlichen Entwicklung, in der „[…] ein Gottesgebot nicht mehr als Hokuspokus ist und jedweder Ritus sich an dem Anspruch des aktuell herrschenden Common Sense messen lassen muss.“

Auch der Theologe und Historiker Thomas Lentes beurteilt das Urteil als das Ergebnis einer veränderten gesellschaftlichen Bewertung von „Körperzeichen und deren Legitimation.“ Während eigene kulturelle Riten und Eigenheiten nicht nur kaum hinterfragt werden, sondern als Richtschnur des „Normalen“ gelten, werden religiöse Riten – insbesondere „fremder“ Religionen – in Frage gestellt oder oft rigoros abgelehnt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Definition religiös motivierter Lebensführung als archaisch und fremdbestimmt, ein Leben, das der Religion jede Geltungsmacht abspricht, als fortschrittlich und frei.

Das ist – wie Kermani konstatiert – weit entfernt von dem, was die deutsche Philosophie unter Aufklärung verstand, nämlich der Einsicht, dass die eigene Weltanschauung relativ ist und ein anderer die Welt mit gleicher Berechtigung ganz anders sehen kann. „Aufklärung ist nicht nur die Herrschaft der Vernunft, sondern zugleich das Einsehen in deren Begrenztheit.“ stellt er sehr treffend fest. Stattdessen werde der eigene Verstand absolut gesetzt und verlangt, dass religiöse Normen sich diesem total und bedingungslos unterordneten. Einer religiösen Weltsicht werde die Akzeptanz versagt. Die Gesellschaft fröne dem „[…] Fundamentalismus einer aufs ‚Diesseits’ fixierten Weltsicht, die nichts gelten lässt, was außerhalb ihres eigenen beschränkten Blickfelds liegt. Es ist die völlige Unfähigkeit, die eigene Sicht zu relativieren. Wenn die Religion ihr in die Quere kommt, wird sie mit Schaum vor dem Mund bekämpft, mit einer Aggressivität, die sonst als typisches Merkmal religiöser Fundamentalisten gilt.“ Dieser weit verbreitete „Vulgärrationalismus“ habe das Aufbrechen von kulturell tief verankerten Mustern der Abgrenzung zwischen europäischer und nicht-europäischer Kultur befördert. Es habe schon „[…] seit jeher zum Kernbestand des europäischen Ressentiments“ gehört, sich auszumalen, […] was die Juden und Mohammedaner denn da Ungehöriges treiben.“
Gegenstand der Debatte sei daher gar nicht die Beschneidung als solche, sondern „[…] die offenkundige, auch gewollte physische Manifestation einer Andersartigkeit, die problematisiert werden muss, um sie im Gestus des pädagogischen Wohlmeinens bekämpfen zu können.“

Die Tatsache, dass auch in einer Demokratie nicht alle Lebensbereiche Mehrheitsbeschlüssen unterliegen, scheint verdrängt, dabei könne nur so ein „Absolutismus der Mehrheit“ verhindert werden (und das ist auch gut so). Kermani bemerkt, zu Recht, dass Minderheiten „nervös“ werden, wenn das Recht in diesem Punkte wankt, denn damit wankt auch der Schutz vor Urteilen und Vorurteilen der Mehrheit.

Auch der Theologe und Historiker Thomas Lentes erkennt im Urteil des Landgerichts und vielen seiner Befürworter einen Mangel an „kultureller Selbstaufklärung und Toleranz.“ Letztendlich sieht er die „[…] Legitimierung und Delegitimierung der Beschneidung […] als Teil einer Geschichte der Säkularisierung der europäischen und nordamerikanischen Welt. Dabei offenbart sich allerdings auch eine unaufgeklärte Aufklärung, die nicht bereit ist, ihre eigenen Plausibilitätsstrategien zu relativieren und religiöse oder traditionale Plausibilitäten auch wenn sie nicht geteilt werden, dennoch in Geltung zu lassen.“

Lentes ist der Auffassung, dass noch vor der juristischen Festlegung eine gesellschaftliche Debatte grundsätzlicher Natur stattfinden muss. Darin müsse geklärt werden, ob wir eine Gesellschaft anstrebten, in denen „gegenwartskulturelle Plausibilitäten“ grundsätzlich rich¬tung¬wei¬send sind mit dem Ergebnis, dass Staat und Gerichte permanent – eben im Wandel dieser Plausibilitäten – überwachen und prüfen müssten, inwieweit Religionen noch auf dem Boden der Verfassung stünden.

Unter solchen Prämissen sei abzusehen, dass in vielleicht nicht allzu ferner Zukunft ein Gericht zu der Auffassung gelange, „[…] dass jegliche Form der Aufnahme unmündiger Kinder in Religionen die Gefahr von Traumatisierungen etc. darstellt […]“ womit dann auch die Taufe im Kindesalter betroffen wäre.

Diese Überlegungen fechten Juristen nicht unbedingt an, und wenn einem Verfahren ein Gutachten zugrunde liegt, dessen Verfasser seine rechtspositivistisch geprägte Einschätzung des Themas in vielen Publikationen deutlich gemacht hat, ist das Ergebnis absehbar. Ein genauerer Blick auf Auffassungen des Gutachters, Professor Holm Putzke, dürfte also erhellend sein.

Der Ritter des Zeitgeistes im Kampf gegen blutige Rituale

Es ist bemerkenswert, weil ungewöhnlich, dass ein einzelner Jurist quasi im Alleingang innerhalb kurzer Zeit – die erste Veröffentlichung von Putzke dazu erschien im Jahr 2008 – eine über Jahrzehnte gängige Rechtsauffassung kippt und dies dann auch noch öffentlich so viel Resonanz erfährt. Vor dem Urteil war die religiös oder hygienisch motivierte Beschneidung eines Jungen vom elterlichen Erziehungsrecht gedeckt und der durchführende Arzt beging keine Körperverletzung, sofern die rechtswirksame Einwilligung der Eltern vorlag und der Eingriff fachgerecht erfolgte. Jetzt folgte das Gericht dem Gutachten des Strafrechtlers Holm Putzke, mit den eingangs geschilderten Konsequenzen.

Fehlende Rechtsicherheit für Ärzte als Motiv?

Ein Blick auf die Webseite von Professor Holm Putzke zeigt, dass ihm das Thema offensichtlich eine Herzensangelegenheit ist, führen doch Veröffentlichungen zur religiösen Beschneidung mit großem Abstand die Liste seiner Publikationen an. Putzke nennt auf seiner Homepage 3 Themengebiete, mit denen er sich befasst: „Religiöse Beschneidung“, „Politikberatung“ und „Lügendetektor“. Während sich bei den beiden letzteren insgesamt 4 Veröffentlichungshinweise finden, sind es beim Thema Beschneidung seit 2008 allein 20; bei 10 davon ist er namentlich genannt.

Schon 2008 – noch als wissenschaftlicher Assistent – stellte er fest, dass „[…] in der Rechtsprechung keine klare Linie erkennbar [ist]“ und es bisher „keine Gelegenheit [gab], die Frage gerichtlich zu klären.“ Er selbst hielt die Klärung für sehr dringlich, denn: „Vor allem Ärzte brauchen Rechtssicherheit, um als Operateure eines Tages nicht Adressaten von Schmerzensgeldforderungen oder gar Beschuldigte in einem Strafverfahren zu werden.“

Diese Besorgnis um drohende Gefahren für die Ärzteschaft ist nicht nachvollziehbar, gab es doch vor Putzkes Artikeln weder eine öffentliche Diskussion noch ein Verfahren bzgl. der Strafbarkeit religiöser Beschneidungen von Jungen, sofern o.g. Bedingungen erfüllt waren. Im Gegenteil, die Straflosigkeit des Eingriffes wurde gerichtlicherseits vorausgesetzt, was sich darin zeigte, dass der Sozialhilfeträger in einem Urteil von 2002 dazu verpflichtet wurde, die Kosten einer Beschneidungsfeier analog zu denen einer Tauffeier zu übernehmen. Bei den drei weiteren in der Literatur genannten Fällen handelt es sich bei zweien um die versuchte bzw. durchgeführte Beschneidungen ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten bzw. einen fehlerhaft durchgeführten Eingriff.

Von der Notwendigkeit einer Klärung um Ärzte vor künftiger Unbill zu schützen, kann also keine Rede sein. Nachvollziehbar ist allenfalls der Eifer Putzkes, mit dem sich jeder Wissenschaftler auf ein noch wenig beackertes Gebiet stürzt, sei es, um einen Fortschritt für die Menschheit zu erzielen oder sich einfach nur einen Namen zu machen. Dementsprechend klingt seine außerhalb der Fachliteratur gemachte aktuelle Aussage er sei „[…] damals über eine Leerstelle in der Fachliteratur gestolpert.“ sehr viel logischer.

„Für Konventionen, Moral und Religion gibt es keine Ewigkeitsgarantie.“

Außer dem Forscherdrang mag auch ein weiteres Motiv eine tragende Rolle gespielt haben. Diesem kommt man näher, wenn man Putzkes erstmalige Veröffentlichung zum Thema religiös motivierter Zirkumzision liest. Seiner dort geäußerten Auffassung, dass es gute Gründe dafür geben kann, „[…] konventionelle, sittliche oder religiöse Schranken infrage zu stellen.“ wird kaum jemand widersprechen. Auch seine Forderung, im Hinblick auf die Religionen zwischen dem zu unterscheiden, was für alle Zeiten verbindlich und was historisch und damit wandelbar ist, findet sicherlich breite Zustimmung – auch bei religiösen Juden oder Christen. Doch wessen Recht ist es, diese Unterscheidung zu treffen? Als Jurist wird Putzke sicherlich nicht zögern zu sagen, dass dies allein den Religionsgemeinschaften vorbehalten ist und nicht dem Staat; verfassungsrechtlich ist dies vielfach belegt, zuletzt im so genannten Kopftuchurteil (Siehe dazu BVerfG, 2 BvR 1436/02, 24.09.2003).
Dementsprechend ist klar, dass eine juristische Thora-, Bibel- oder Quranexegese durch die Hintertür vorn vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Doch der Instrumente gibt es viele und wer will es einem Strafrechtler verdenken, wenn er zur Durchsetzung eigener Positionen die benutzt, die er besonders gut beherrscht.

Putze vertritt den Standpunkt, dass alles positive Recht sich dem Wandel der Gesellschaft, den aktuell herrschenden religiösen und (sexual)moralischen Vorstellungen, kurz, dem Zeitgeist anpassen muss, dass es ein natürliches, „ohne menschliches Zutun“ entstandene Recht nicht gibt. Schnittiger hat er es in einem Artikel formuliert: „Irgendwann ist eben Schluss, weil die gesellschaftliche Entwicklung zu der Erkenntnis kommt: Was ihr macht, das ist nicht gut.“

Dieser Zeitgeist formuliert mit nahezu religiösem Eifer das Dogma: religiöse Regeln – vor allem die „fremder“ Religionen – können nur archaisch und freiheitsberaubend sein. Wer sich danach richtet, ist rückwärtsgewandt, es fehlt ihm an kritischer Distanz, vielleicht ist er auch mit dem Pluralismus moderner Gesellschaften überfordert oder hat gar eine Gehirnwäsche erhalten. Dass es „normale“ Menschen gibt, die religiöse Gebote für zeitlos halten und ihr Leben danach ausrichten wollen, scheint undenkbar. Aber auch für diese Gruppe muss der Staat Heimstatt sein und entsprechende Freiräume aufrecht erhalten, das ist der Geist des Art. 4 GG.

Mutig ist, wer dem Zeitgeist vorauseilend, Tabus diskutiert

Dem Zeitgeist vorauszueilen, indem man religiöse Schranken, die bisher galten, öffentlich diskutiert, sieht Putzke als Tat, die Unabhängigkeit und Mut verlangt, ist doch mit heftigem Widerstand zu rechnen. Wissenschaftler seien dazu prädestiniert, schreibt er in der Festschrift zu Ehren von Rolf Dietrich Herzberg, mit dem er sich in der Beurteilung der Beschneidungsfrage eins weiß. In dieser Festschrift gelten die lobenden Worte Herzberg, der Traditionen stets kritisch betrachtet, dem „die herrschende Meinung“ immer eine Herausforderung ist, der er umgehend widerspricht, der da anfängt zu überlegen, wo andere mit dem Denken aufhören, der einen von Gewohnheit unbeeinflussten Blick auf die Dinge wirft, kurz gesagt, dem selbständigen Denken frönt . Nach dem Aufruhr um das Urteil des Landgerichts sieht Putzke sich in den Fußstapfen des von ihm so hoch geschätzten Lehrers und attestiert dem Landgericht (auf Grundlage seines Gutachtens) ein „mutiges“ Urteil gesprochen zu haben.

Beschneidungsverbot als Beitrag zur Integration und Verhinderung blutiger Rituale

Im Oktober 2008 nennt Putzke in einem Interview die Verbesserung der Integration als Ziel der von ihm maßgeblich initiierten tabubrechenden Diskussion. Auch hofft er, das Urteil könne „[…] im besten Fall auch bei den betroffenen Religionen zu einem Bewusstseinswandel führen, Grundrechte von Kindern zu respektieren.“

Dieser Logik folgend ist die Missachtung von kindlichen Grundrechten ein Kennzeichen des Judentums und des Islam. Von dieser Auffassung bis zur Forderung eines gesetzlichen Verbots religiöser Erziehung oder dem generellen Entzug der Personensorge religiöser muslimischer und jüdischer Eltern ist der Weg nicht allzu weit.
Die Vorstellung, über strafrechtliche Verschärfungen die Integration von Minderheiten zum Erfolg zu führen und sie für Grundrechte zu sensibilisieren, bedarf keines weiteren Kommentars. Wie ist in diesem Zusammenhang Putzkes kürzliche Aussage „Ich finde auch, das Strafrecht ist das falsche Instrument.“ bei Anne Will zu werten? Ist das die späte Einsicht, dass durch das Urteil eine große Gruppe unbescholtener Menschen verunsichert und kriminalisiert wurde oder das Bedauern, dass es aus seiner Sicht kein anderes rechtliches Instrument als das Strafrecht gibt, um religiöse Bräuche, die er persönlich für überkommen, obsolet und nicht mehr zu rechtfertigen hält, zu verbieten?

Einen unverhofften, doch sehr aufschlussreichen Blick auf Putzkes Einstellung hinsichtlich der religiösen Beschneidung bietet seine Rezension der Dissertation von Jochen Schneider zum Thema. In dem umfangreichen Text – ein gnadenloser Verriss, in dem er kaum ein positives Wort findet – stimmt er dem Autor ausdrücklich zu, als dieser schreibt, durch die Beschneidung werde „Dem Kind […]‚ das irreversible Merkmal eines Bekenntnisses aufgezwungen’ […], der Eingriff habe sogar ‚zwangsmissionarische Züge’, weshalb es sich nicht nur um eine ‚bloße Belästigung’, sondern um eine ‚massive Störung der Grundrechtsposition aus Art. 4 GG’ handele […].“ Das kommentiert Putzke mit den Worten: „Schneider wählt die richtigen Worte, um die religiöse Beschneidung als das zu beschreiben, was sie ist: ein blutiges Ritual im Interesse der Eltern und ihrer Religion.“
Wer solcherlei Überzeugungen äußert, muss konsequenterweise davon ausgehen, dass praktizierende muslimische oder jüdische Eltern niemals im Sinne des Kindeswohls handeln können. Von einem Wissenschaftler, der vom Einfluss des gesellschaftlichen Wandels auf das Recht weiß und der fordert, religiöse Inhalte darauf zu untersuchen, ob sie zeitlos verbindlich oder wandelbar seien, wäre zu erwarten, dass er sich der Relativität eigener Wertvorstellungen, die von einer zunehmend religionskritischen Gesellschaft geprägt wurden, bewusst ist.

Keine Selbstbestimmung des religionsmündigen Kindes

Vor dem Hintergrund der Beurteilung der Zirkumzision als blutigem Ritus, dem Eltern ihr Kind ausschließlich aus Eigeninteresse unterwerfen, ist nachvollziehbar, dass Putzke (mit dem Verweis auf eigene Veröffentlichungen) geradezu vehement argumentiert, die kindliche Selbstbestimmung bei der Frage der religiös begründeten Beschneidung dürfe nicht an die Religionsmündigkeit (ab 12 Jahre) geknüpft werden, sondern müsse strengeren Kriterien folgen. Zwar könne man sich als 12jähriger weigern, eine neue Religion anzunehmen, dies bedeute jedoch nur, dass das Selbstbestimmungsrecht das Recht zur Beibehaltung des Status Quo – d.h. bei nicht erfolgter Beschneidung, die Beibehaltung der Vorhaut – umfasse. Eine Änderung des Status Quo, d.h. die Annahme einer neuen Religion, sei zwar ab 14 Jahren möglich, aber es sei doch fraglich, ob der Betroffene in diesem Alter fähig sei, die Tragweite einer Beschneidung, sprich eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu beurteilen. „Blickt man auf die Rechtsprechung zur Einwilligungsfähigkeit bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, dürfte die erforderliche Beurteilungsreife in der Regel zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr anzunehmen sein.“

Das ergangene Urteil schweigt übrigens dazu, in welchem Alter ein Minderjähriger sich selbst für eine Beschneidung entscheiden kann.

Putzkes Argumentation erscheint gemessen an der Tatsache, dass nach herrschender Rechtsauffassung mit elterlicher Einwilligung selbst Schönheitsoperationen bei Minderjährigen durchgeführt werden dürfen und das von der CSU angestrebte Verbot dieser Eingriffe wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht weiterverfolgt wurde, emotional gefärbt und überzogen. Ebenso sind Piercings und Tätowierungen mit elterlicher Erlaubnis ab dem 16. Lebensjahr möglich. Dass Eltern hierzu eine rechtswirksame Einwilligung abgeben können, stellt Putzke nie in Frage. Das Wohl des Kindes muss also offensichtlich nur bei religiösen Eltern von staatlicher Seite überwacht werden.

Beschneidung kein sozialadäquates Verhalten

Auch die von einigen Strafrechtlern vertretene Ansicht (Vgl. Exner, Thomas: Sozialadäquanz im Strafrecht: zur Knabenbeschneidung, Duncker & Humblot, 2011.) , die Zirkumzision sei als sozialadäquates Verhalten, das zwar formell eine Körperverletzung darstelle, aber nicht bestraft werden solle, weil sie sozial unauffällig, allgemein gebilligt sowie geschichtlich üblich ist, teilt Putzke nicht. Im Urteil schlägt sich diese Ablehnung in dem lapidaren Satz nieder, dass diese Ansichten „nicht überzeugten“. Eine Erörterung dieses wichtigen Punktes hielt das Gericht nicht für notwendig.

Nach dem Urteil: Weh dem Arzt, der nach dem Urteil weiter Beschneidungen durchführt!!

Das Landgericht hat in seinem Urteil den beklagten Arzt freigesprochen, denn er habe sich aufgrund der unklaren rechtlichen Lage in einem Verbotsirrtum befunden. „Der Freigesprochene hatte also noch einmal Glück….Wer zukünftig medizinisch nicht notwendige Beschneidungen an nicht einwilligungsfähigen Jungen durchführt, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden und macht sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar!“ kommentiert Putzke in einem selbst verfassten Artikel das „wegweisende“, „richtige und mutige“ Urteil, das auf seinem Gutachten fußt.

Weh dem Arzt, der weiter Beschneidungen durchführt?

Nach dem Urteil reagierten einzelne Ärzte, jüdische Krankenhäuser sowie Ärzteverbände prompt mit Einstellung von Beschneidungen bzw. der Warnung vor einer Weiterführung von Beschneidungen aus religiösen Gründen.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sieht die Situation wesentlich entspannter. Einleitend wird darauf verwiesen, dass in der strafrechtlichen Literatur die Meinung vorherrscht, die Zirkumzision diene nicht dem Kindeswohl und das Landgericht sei in seinem Urteil dieser Einschätzung gefolgt.
Dann heißt es weiter:

  • Dieses Urteil hat für andere Strafgerichte keinerlei bindende Wirkung.
  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Ärzte weiterhin auf einen Verbotsirrtum berufen können.
  • Die fachgerechte Zirkumzision durch einen Arzt ist rechtlich gesehen eine einfache, keine gefährliche Körperverletzung und wird daher nur auf Strafantrag verfolgt.
  • Es ist nicht davon auszugehen, dass es vermehrt zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommen wird.
  • Das Urteil beendet den Grundsatzstreit nicht.

Auch im Justizministerium wird die Position vertreten, das Urteil sei eine singuläre Entscheidung und – was noch wichtiger ist – […] eine Beschneidung aus religiösen Gründen weiterhin einwilligungsfähig“.
In den Kommunen herrscht Verunsicherung, in wessen Zuständigkeit die Einhaltung des Verbots, bzw. die Einhaltung der Vorgaben (d.h. eine medizinische Indikation) bei jeder durchgeführten Beschneidung zu überwachen. Das Justizministerium sieht die Kommunen in dieser Rolle, die wiederum fühlen sich nicht zuständig und verweisen auf die Ärztekammer.

Wer ist am Zug?

Die Justizministerin sah noch am 10.07.2012 keine Notwendigkeit einer Gesetzesergänzung, die Klarheit schaffen würde, denn: „Auch ein Gesetz würde – gleich wie es ausfällt – mit Sicherheit in Karlsruhe vorgelegt werden“, daher empfahl sie den Verbänden eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen, durch den Gang vor den Bundesgerichtshof.
Dieser Vorschlag erschien schon zu diesem Zeitpunkt merkwürdig, denn gegen das ergangene Urteil war mangels Erfolgsaussichten keine Revision eingelegt worden. Ein Weg durch die Instanzen ist also gar nicht möglich. Einziger Ausweg ist die Konstruktion eines Falls, indem ein Mediziner oder Mohel eine Anzeige bewusst herbeiführt. Dieses Vorgehen hat der niedersächsische Landesverband der Jüdischen Gemeinden ins Auge gefasst , allerdings kann der Rechtsweg Jahre in Anspruch nehmen und der Ausgang ist ungewiss. Eine Lösung kann und darf das nicht sein, denn die Zeit drängt, will man nicht, dass Eltern und Beschneider in die Illegalität abgedrängt oder Beschneidungen im Ausland, unter vielleicht schlechteren Bedingungen, durchgeführt werden.
Innerhalb von 3 Tagen – für eine Behörde eine astronomisch kurze Zeit – scheint man im Justizministerium umgedacht zu haben. Jetzt heißt es, man prüfe mit Hochdruck mögliche Vorgehensweisen, denn: „Da kann nichts auf die lange Bank geschoben werden. Die Freiheit der religiösen Betätigung ist uns ein hohes Rechtsgut.“

Die Parteien verhielten sich lange auffällig still. Vielleicht lag das daran, dass Professor Putzke das Gericht nach dem Urteil lobte; es habe sich […] – anders als viele Politiker – nicht von der Sorge abschrecken lassen, als antisemitisch und religionsfeindlich kritisiert zu werden.“ Damit steht jeder Gegner des Urteils automatisch im Verdacht, den Minderheiten Sonderrechte einräumen zu wollen, statt nachdrücklich eine Anpassung an die deutsche Leitkultur zu fordern. Die Wähler sind für solche Thesen empfänglich, auch wenn sie jeglicher Basis entbehren und die Rechtsordnung fern davon ist, strafrechtlich bewehrte Assimilationsforderung für zulässig zu erachten.

Westerwelle äußerte sich besorgt, weil das Urteil im Ausland „Irritationen“ ausgelöst habe und Deutschlands Ruf als „weltoffenem und tolerantem Land“ schade.
Die ehemalige Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) positionierte sich auf ihrer Webseite mit dem knappen Satz „Religionsbedingte Beschneidungen bei Jungen dürfen in Deutschland nicht strafbar sein“, Claudia Roth nannte das Urteil realitätsfremd und wies auf seine ausgrenzende Wirkung hin. Bündnis 90/Die Grünen regten eine Debatte im Bundestag an, um Rechtssicherheit zu schaffen. Nach der Sommerpause sollen entsprechende Gespräche mit Fachleuten und Verbänden stattfinden, so war zu lesen.

Doch jetzt scheint es, dass die Notwendigkeit innerhalb möglichst kurzer Zeit eine tragfähige Lösung zu finden, auch von der Politik erkannt wurde. So ließ die Bundesregierung verlauten, der Rechtsfrieden müsse so schnell wie möglich wieder hergestellt werden, schließlich wolle man jüdisches und muslimisches religiöses Leben in Deutschland.

Was Eltern alles im Rahmen des Kindeswohls dürfen
Niemand wird bestreiten, dass die Beschneidung eine – nur mit großem Aufwand rückgängig zu machende – Veränderung am kindlichen Körper ist. Daher ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit elterlicher Zustimmung nicht unberechtigt. Will man sich jedoch nicht dem Vorwurf aussetzen, lediglich religiöse Eltern reglementieren zu wollen, muss man sich der Tatsache stellen, dass eine Zirkumzision nicht der einzige irreversible Eingriff ist, dem Eltern zustimmen können.
Der häufigste Eingriff ist das Stechen von Ohrlöchern, das nicht einmal von einem Arzt, sondern vom Juwelier um die Ecke quasi im Vorbeigehen erledigt wird. Zur Nachbehandlung gibt der freundliche Juwelier ein Minifläschchen Desinfektionsmittel gratis mit auf den Weg und den frommen Wunsch, dass die Schwellung nicht lange anhalten und keine Entzündung entstehen möge. Das kommt allerdings dennoch vor, bedeutet dann eine längere Behandlung mit antibiotischen Cremes und am Ende bleibt häufig nur die Entfernung der Ohrringe. Was bleibt, sind zwei Narben.

Impfungen sind ebenfalls irreversible Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Kindes, sie verändern das Immunsystem nachhaltig und sind mit Risiken behaftet. Sie werden aus medizinischen Gründen empfohlen, sind aber nicht vorgeschrieben.
Eltern können wählen, ob sie für ihr Kind lieber das Impfrisiko wählen bei gleichzeitig wahrscheinlichem Schutz vor einer Krankheit oder aber ob sie das Impfrisiko vermeiden wollen bei erhöhtem Krankheitsrisiko.

Nahezu nutzlos für das eigene Kind und doch von Eltern wählbar ist die Rötelnimpfung, die im Säuglingsalter erfolgt. Sie dient eigentlich nur dem Schutz ungeborener Kinder Dritter. Für den Träger der Erkrankung, in der Regel ein Kleinkind, verläuft die Krankheit fast immer unproblematisch. Bei Mädchen mag diese Impfung – allerdings auch erst im geschlechtsreifen Alter – einen Sinn machen, dennoch wird auch Jungen das Risiko der Impfung ohne Not für die eigene Gesundheit zugemutet und die Eltern können dies selbstverständlich so entscheiden.

Ebenso entscheiden können sich Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts für die Korrektur abstehender Ohren und die prophylaktischen Entfernung von Mandeln. Sogar ein zum Teil in sehr frühen Jahren schon exzessiv ausgeübter Leistungssport wird – obwohl von Medizinern unterschiedlich bewert – nicht verboten, sondern die Beurteilung der Grenzen der kindlichen Belastbarkeit liegen im Ermessen der manchmal recht ehrgeizigen Eltern.

Nicht zuletzt greift elterliches Rauchen massiv und unumkehrbar in die Gesundheit eines Kindes ein, oft schon während der gesamten Schwangerschaft. Es ist sicherlich keine gewagte Behauptung, dass durch dieses elterliche Verhalten mehr Kinder gesundheitlich geschädigt werden und in Arztpraxen anzutreffen sind (insbesondere wegen vermehrter Infekt- und Allergieanfälligkeit) als das nach einer sachgerecht erfolgten Beschneidung der Fall ist.

All diese elterlich initiierten, nicht medizinisch indizierten Eingriffe, die gesundheitliche Komplikationen nach sich ziehen können, sind vom elterlichen Erziehungsrecht gedeckt und werden nicht als Körperverletzung definiert.

Selbst wenn man die positiven hygienischen Effekte der Beschneidung außen vorlässt, müsste berücksichtigt werden, dass – so Prof. Tillig von der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie – auch kein wirklich relevanter Schaden entsteht, ebensowenig, wie beim Ohrlochstechen oder einer Impfung.

Wenn Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Kindes aus ästhetischen oder prophylaktischen Gründen nicht gegen das Kindeswohl verstoßen, dann gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum dies nicht auch für religiöse Gründe gelten sollte. Der einzig nachvollziehbare Grund ist der, dass man die Religionsfreiheit beschneiden möchte.

Die größte Gruppe der Migranten ist türkeistämmig und lässt die Zirkumzision erst im Kindesalter durchführen, bei den Muslimen aus dem arabischen Kulturkreis ist dies wesentlich anders. Bei diesen wird sie sehr früh durchgeführt, meist während der ersten Lebensmonate. Die Operationstechnik ist zu diesem frühen Zeitpunkt eine andere und das Kind hat keine Erinnerung an den Vorgang. Erfolgt eine Beschneidung erst im Kindesalter ist eine aufwändigere Technik notwendig und die Wahrscheinlichkeit an eine Erinnerung an den Eingriff wird größer.
Für beide Gruppen jedoch ist die Verschiebung der Beschneidung in die Pubertät (16-18 Jahre), so wie Putzke sie vorschlägt, völlig indiskutabel. Für die Unverhältnismäßigkeit eines so späten Eingriffs dürften auch nicht-religiös geprägte Sexualwissenschaftler sicherlich genügend nachvollziehbare Argumente liefern.

Wer entscheidet, was dem Wohl des Kindes dient?
Die entscheidende Frage, ob eine elterliche Einwilligung in eine medizinisch nicht indizierte Körperverletzung ohne Ausnahme ein Verstoß gegen das Kindeswohl ist, stellt Christian Walter, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht in einem Beitrag.
Er argumentiert, „[…] dass die Eltern das Kindeswohl nicht nur beachten müssen, sondern – in den Grenzen der staatlichen Rechtsordnung – seinen genauen Inhalt selbst festlegen.“ Dies illustriert er anschaulich anhand der oben genannten beschriebenen zulässigen Eingriffe (Impfung, prophylaktische Mandelentfernung usw.), deren Rechtmäßigkeit von niemandem in Frage gestellt wird. Die Tatsache, dass in der Medizin keineswegs eine einheitliche Meinung zum Verhältnis zwischen Vor- und Nachteilen bzw. den Risiken der Beschneidung besteht, legt nahe, dass Eltern auch bei diesem Eingriff einen Entscheidungsspielraum haben, den sie in der einen oder anderen Weise nutzen können, ohne sich strafbar zu machen.

Zudem weist Walter auf Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK hin , der Eltern ausdrücklich das Recht auf religiöse Erziehung ihrer Kinder – und dazu gehört nun einmal auch die Sozialisation anhand religiöser Riten – einräumt.

Eltern müssen, unabhängig davon, ob sie religiös sind oder nicht, tagtäglich Position beziehen. Sie sozialisieren ihre Kinder anhand der Werte und Normen, die sie für maßgeblich halten. Solange diese nicht mit der Rechtsordnung kollidieren, steht ihnen genau dieses Recht zu. Die sich immer mehr verbreitende Vorstellung, dass Kinder nur dann von (negativen) elterlichen Einflüssen verschont bleiben, so lange diese die Religion außen vor lassen, ist naiv. Kein Kind wächst, gleich, ob es religiöse, agnostische, atheistische, der Religion indifferent gegenüber stehende oder sonstigen Ideologien anhängende Eltern hat, in einem Vakuum auf. Es bleibt kein „unbeschriebenes“ Blatt und kann mit 12, 14 oder 18 Jahren „freier“ über sein eigenes Leben entscheiden, nur weil es nie mit Religion in Berührung kam. Die Qualität der familiären Bindung, die Zugewandtheit oder Vernachlässigung, die Erfahrung von Armut oder das weitgehende Fehlen ökonomischer Zwänge, die Chancen auf Bildung oder die Erfahrung von Ausgrenzung sind das, was darüber entscheidet, wie ein Leben verläuft; diese Erfahrungen hängen nicht ursächlich mit der Ideologie der Eltern zusammen.

Die Vehemenz, mit der die Diskussion geführt wird, deutet darauf hin, dass es nicht um ein Stückchen Haut, sondern um den Widerstreit zweier Weltanschauungen geht. Beide können nebeneinander bestehen, so lange sie als gleichermaßen berechtigt definiert werden. Die Probleme und das Unrecht fangen da an, wo die Unterordnung einer Weltsicht unter eine andere erzwungen wird – auch wenn dies im Namen der Freiheit und der Menschenrechte geschieht.

Und was denken muslimische Frauen über die Zirkumzision?
Der Islam ist – entgegen der landläufigen Meinung – eine sehr sexualfreundliche Religion. Wir definieren die Beschneidung von Jungen nicht nur als religiöse Pflicht sondern genießen auch die Vorteile der bei erwachsenen beschnittenen Männern seltener vorkommenden funktionalen Störungen, wie der Ejakulation Präcox, die eine Belastung für Partnerschaften sein kann. Zudem sehen wir die seltener vorkommenden Erkrankungen sowohl der Männer an Peniskrebs als auch der Frauen an Gebärmutterhalskrebs als positiven Effekt, der beiden Partnern nutzt. Ergänzend zur Beschneidung der Jungen sprechen wir uns daher in der Mehrzahl auch für die Impfung von Mädchen gegen den Humanen Papilloma-Virus (HPV) aus.

Fazit:
Es zeigt sich folgendes Bild: Ein einzelner Richter, flankiert von zwei Schöffen, hat, dem auf Sensibilisierung der Gläubigen für Grundrechtsfragen zielenden Gutachten eines offensichtlich religionskritischen Juristen folgend, ein Urteil erlassen, das nicht zeitnah von einer höheren Instanz überprüft werden kann.
Der letzte Satz des Urteils zeigt die Unsicherheit der Entscheidenden. Darin heißt es, dass auch Urteile und Literaturstimmen, die zu dem Schluss kommen, eine von einem Arzt ausgeführte Beschneidung sei zulässig, nicht unvertretbar seien.
Bahnbrechende Urteile sehen anders aus. Fast erinnert uns das an die Formel, die muslimische Gelehrte nach einer Fatwa zu sagen pflegt, um die Relativität und mögliche Fehlbarkeit ihres Urteils unterstreichen: „Und Gott weiß es besser.“

Die Rechtslage ist also nach wie vor unklar, ein gangbarer Rechtsweg ist nicht in Sicht, praktizierende Juden und Muslime sind gezwungen, für die Beschneidung ihrer Söhne andere Wege zu suchen. Die Politik gibt sich zwar problembewusst, aber Schnelligkeit ist nicht zu erwarten. Umgangssprachlich nennt man eine solche Situation wohl „verschlimmbessert“.

Kommt jetzt wieder die große Stunde des Bundespräsidenten? Wird er die Politik in die Pflicht nehmen und der Mehrheitsgesellschaft ins Gewissen reden, die grundgesetzlichen Freiheiten nicht nach eigenem Gutdünken auszulegen? Oder wird er sein Statement „Muslime, die hier leben, gehören zu Deutschland“ dahingehend konkretisieren, dass dies nur die umfasst, die sich noch im Naturzustand befinden, also unbeschnitten sind, zwar hier leben, aber die Religion nicht praktizieren? Denn schließlich gehört die Beschneidung ja zum Islam und nicht zu den Muslimen oder ist es in diesem Fall vielleicht doch eher umgekehrt?

Wesseling, 14. Juli 2012

Aktionsbündnis muslimischer Frauen e. V.

Die Stellungnahme kann sowohlvollständig als auch als Kurzfassung mit allen Quellenangaben heruntergeladen werden.

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