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Stellungnahme zur Klage einer Kopftuch tragenden Muslimin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe

Heute entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass das Tragen eines Kopftuches bei einer Bewerberin um eine Stelle im allgemeinen Verwaltungsdienst kein Eignungsmangel ist, sondern von der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit gedeckt ist. Der Kreis Mettmann wurde dazu verpflichtet das Eignungsverfahren zu wiederholen und dabei die Vorgaben des Gerichts einzuhalten.

Verfahrensverlauf:

Die junge Frau hatte sich mit einem Foto ohne Kopftuch beworben. Nicht ohne Grund war sie davon ausgegangen, andernfalls würde ihre Bewerbung sofort aussortiert. Zum Bewerbungsgespräch war sie mit Kopftuch erschienen in der Hoffnung, durch ihre Persönlichkeit überzeugen zu können, was auch der Fall war. Sie selbst brachte ihr Kopftuch am Ende des Bewerbungsgesprächs zur Sprache und wurde gefragt, ob sie das Tuch auch ablegen würde. Die Bereitschaft dazu stellte sie unter den Vorbehalt auftretender ernstlicher dienstlicher Probleme, die es aber nie gab; entsprechend wurde dies auch im Rahmen ihrer Arbeit nie von ihr verlangt. Nur einmal wurde sie gebeten, ihr Kopftuch abzulegen: als alle neuen Auszubildenden zu einem Gruppenfoto gebeten wurden; dieser Bitte leistete sie Folge.

Die Klägerin trat die Ausbildungsstelle an und durchlief diverse Abteilungen ohne Schwierigkeiten. Nach der bestandenen Prüfung erhielt sie – wie alle ihre Mitbewerber – einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Gleichzeitig mit den Glückwünschen zur bestandenen Prüfung wurde ihr nahe gelegt, das Kopftuch nun abzulegen. Das Argument: schließlich gehe man auch nicht in Lederkleidung zur Arbeit, wenn man ein Fan von Rockmusik sei. Die Klägerin schilderte die emotionale Bedrängnis, in die dieses Gespräch sie gebracht habe.

Nach einiger Zeit erfuhr sie, dass ihre Mitbewerber nach und nach zum/zur Beamten/Beamtin auf Probe ernannt worden waren. Die junge Frau fragte nach, weshalb sie nicht berücksichtigt worden war. Als Grund wurde das Kopftuch genannt. Man bot ihr eine Stelle im Job-Center an, unter der Bedingung, dass sie sich mit einem befristeten Arbeitsvertrag zufrieden gebe, das Kopftuch ablege und zu keiner Zeit gegen diese Konstellation klagen würde. Das lehnte die junge Frau ab und klagte auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Das Bewerbungsfoto ohne Kopftuch – im Übrigen ein Tipp, den Kopftuchträgerinnen von Sachbearbeitern der Bundesanstalt für Arbeit häufig hören und der auch in Bewerbungsratgebern für Migrant/innen zu finden ist –  sowie ihre Bereitschaft, im Notfall auf das Kopftuch zu verzichten und das Kopftuch für das Gruppenfoto abzulegen, hatte für die junge Frau unvorhersehbare Konsequenzen. Der Kreis Mettmann konstruierte daraus „wechselnde und widersprüchliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten“ und konstatierte, es sei ein „irreparabler Vertrauensverlust“ eingetreten. Die Bewerberin sei „charakterlich ungeeignet“ und habe zudem einen „deutlichen Hang, private Interessen ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen.“ Entsprechend wurde die Abweisung der Klage beantragt.

Drei Zeugen wurden benannt, auf deren Aussage der Richter aber im späteren Verlauf verzichtete; die Vertreter des Kreises Mettmann nahmen dies ohne Einwand hin.

Der Richter konnte bei seiner sehr einfühlsamen und detaillierten Befragung der Klägerin keinen Beleg für die Behauptungen des Kreises Mettmann feststellen. In einem abschließenden Statement äußerte die Klägerin ihr Unverständnis darüber, mit welchem Verhalten sie einen Vertrauensverlust verursacht haben solle. Vielmehr sei es ihr Arbeitgeber gewesen, der durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört habe.

Die Juristin des Kreises Mettmann blieb bei einem durch die Klägerin verursachten Vertrauensverlust und wies zudem darauf hin, dass möglicherweise in Zukunft Probleme wegen des Kopftuches im Dienst auftreten könnten. Zudem gebe es schließlich eine Verpflichtung der Verwaltung zur Neutralität.

Fazit:

Der Fall zeigt einmal mehr, welchen Kollateralschaden das in acht Bundesländern existierende Kopftuchverbot angerichtet hat. Es hat dazu geführt, dass das Rechtsverständnis maßgeblicher gesellschaftlicher Akteure – und als solchen darf man einen Kreis wohl definieren – sichtbar deformiert wurde.

Wie sonst lässt sich erklären, dass eine staatliche Stelle

  • versucht, ohne gesetzliche Grundlage die Religionsfreiheit eines Arbeitnehmers durch Druck einzuschränken,
  • verlangt, auf einen jedem Bürger zustehenden Rechtsanspruch einer arbeitsrechtlichen Klage zu verzichten,
  • das Ergebnis von Druck oder aber Entgegenkommen später gegen die Betroffene verwendet,
  • der Auffassung ist, ein möglicherweise in Zukunft auftretendes Problem erlaube es einem Sachbearbeiter, ein Grundrecht zu beschneiden (der Begriff der abstrakten Gefahr aus dem Schulrecht lässt grüßen) und
  • staatliche Neutralität sei nur dann gegeben, wenn keinerlei Zeichen einer Religionszugehörigkeit zu sehen seien.

Diese Auffassungen haben sich in den letzten Jahren inflationär verbreitet und die konkreten Auswirkungen dieser manchmal durch Unkenntnis entstandenen, oft aber absichtlichen Falschinterpretation der Rechtslage treffen muslimische Frauen mit Kopftuch in allen Bereichen.

Wir fordern die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die in Oppositionszeiten einstimmig gegen die Einführung eines Kopftuchverbotes im Schuldienst war, nachdrücklich auf, alle Ministerien auf die geltende Rechtslage hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass sie auch eingehalten wird. Beenden Sie diesen Wildwuchs der Sachbearbeiter-Selbstherrlichkeit, bevor er noch mehr Schaden anrichtet, als ohnehin in den letzten Jahren schon geschehen ist!

Wesseling, den 08. November 2013

Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland e.V.

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